Haus bei Scheidung: Was passiert mit der Immobilie – und was ist sie wert?
Rund 129.000 Ehen werden in Deutschland jährlich geschieden (Destatis, 2024). Für die meisten Paare ist die gemeinsame Immobilie der größte Vermögenswert. Dieser Ratgeber erklärt die fünf Optionen, den Zugewinnausgleich, steuerliche Fallstricke und warum der Verkehrswert Ihrer Immobilie die Grundlage jeder Entscheidung ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Fünf Optionen: Auszahlung, gemeinsamer Verkauf, Übertragung auf Kinder, Realteilung oder Teilungsversteigerung – jede mit eigenen rechtlichen und finanziellen Folgen.
- Bewertungsstichtag: Der Immobilienwert wird am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags festgestellt (§ 1384 BGB) – nicht am Tag des Urteils.
- Steuer sparen: Übertragungen zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG) – aber nur solange die Ehe formal besteht.
- Verkehrswert ist Grundlage: Ob Auszahlung, Verkauf oder Teilungsversteigerung – ohne eine belastbare Wertermittlung fehlt die Basis für jede Verhandlung.
Güterstand bestimmt die Ausgangslage
Was mit der Immobilie bei einer Scheidung passiert, hängt zunächst vom vereinbarten Güterstand ab. Die meisten Ehepaare in Deutschland leben in der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.
| Güterstand | Was passiert mit der Immobilie? | Häufigkeit |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Vermögen bleibt getrennt. Bei Scheidung wird der Zugewinn (Endvermögen minus Anfangsvermögen) ausgeglichen. Die Immobilie fließt in die Berechnung ein. | Ca. 90 % |
| Gütertrennung | Kein Zugewinnausgleich. Jeder behält sein Eigentum. Gehört die Immobilie beiden, muss eine Lösung (Verkauf, Auszahlung) einvernehmlich gefunden werden. | Ca. 8 % |
| Gütergemeinschaft | Alles Vermögen gehört beiden gemeinsam (Gesamtgut). Bei Scheidung wird das Gesamtgut aufgeteilt – inkl. der Immobilie. | Ca. 2 % |
Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Zugewinngemeinschaft, da sie den Regelfall darstellt und die komplexesten Fragen rund um die Immobilie aufwirft.
Zugewinnausgleich: So funktioniert die Berechnung
Der Zugewinnausgleich ist kein Eigentumsausgleich – er ist ein Geldanspruch. Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 1373–1390 BGB.
Die Zugewinn-Formel
Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (§ 1373 BGB)
Ausgleichsforderung = (Zugewinn A − Zugewinn B) ÷ 2 (§ 1378 BGB)
Rechenbeispiel
| Partner A | Partner B | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen (bei Heirat) | 50.000 € | 30.000 € |
| Endvermögen (bei Scheidungsantrag) | 400.000 € | 130.000 € |
| Zugewinn | 350.000 € | 100.000 € |
| Überschuss & Ausgleich | (350.000 − 100.000) ÷ 2 = 125.000 € | |
Partner B erhält eine Ausgleichsforderung von 125.000 €. Gehört die Immobilie Partner A, kann die Auszahlung aus dem Immobilienwert finanziert werden.
Bewertungsstichtag beachten
Entscheidend ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung an den anderen Ehegatten) – nicht der Tag der Trennung oder des Scheidungsurteils ( § 1384 BGB). Wertänderungen der Immobilie nach diesem Stichtag sind irrelevant.
Fünf Optionen für die gemeinsame Immobilie
Von der einvernehmlichen Auszahlung bis zur Teilungsversteigerung – Ihre Möglichkeiten im Überblick
Auszahlung
Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus. Die Höhe der Auszahlung basiert auf dem halben Nettowert (Verkehrswert minus Restschuld).
Voraussetzung: Ausreichende Bonität für alleinige Kreditbedienung
Vorteil: Kinder bleiben im vertrauten Umfeld
Nachteil: Hohe Kapitalbindung, Entlassung aus Mithaft nötig
Gemeinsamer Verkauf
Beide Partner verkaufen die Immobilie auf dem freien Markt. Der Erlös wird nach Tilgung des Kredits aufgeteilt.
Voraussetzung: Einigung beider Partner auf den Verkauf
Vorteil: Marktwert wird erzielt, klarer Schnitt für beide Seiten
Nachteil: Verkauf unter Zeitdruck kann Preis mindern
Übertragung auf Kinder
Die Immobilie wird an gemeinsame Kinder übertragen – häufig mit Nießbrauch oder Wohnrecht für einen Elternteil.
Voraussetzung: Notarieller Schenkungsvertrag, Kinder müssen volljährig sein (oder Ergänzungspfleger)
Vorteil: Schenkungsteuer-Freibetrag 400.000 € pro Elternteil & Kind
Nachteil: Komplexe Gestaltung, Kinder tragen Eigentümerpflichten
Realteilung
Das Gebäude wird physisch in getrennte Wohneinheiten aufgeteilt (Teilungserklärung nach WEG).
Voraussetzung: Baulich trennbares Objekt (z. B. Zweifamilienhaus)
Vorteil: Beide behalten Wohneigentum
Nachteil: Hohe Umbaukosten, dauerhaftes Nachbarschaftsverhältnis
Teilungsversteigerung
Gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung über das Amtsgericht. Jeder Miteigentümer kann sie einseitig beantragen ( ZVG § 181).
Voraussetzung: Keine Einigung über andere Lösung
Vorteil: Erzwingt eine Lösung, wenn Blockade herrscht
Nachteil: Erlös oft 20–40 % unter Marktwert
Welche Option ist die richtige?
Die Antwort hängt vom Immobilienwert, der Restschuld und Ihrer persönlichen Situation ab. Der erste Schritt: den aktuellen Marktwert kennen.
Immobilienwert ermittelnEntscheidungsmatrix: Welche Option passt?
| Kriterium | Auszahlung | Verkauf | Kinder | Realteilung | Versteigerung |
|---|---|---|---|---|---|
| Einigung nötig? | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
| Erzielter Preis | Marktwert | Marktwert | – | – | 60–80 % |
| Kinder im Haus? | Ideal | Umzug | Ideal | Möglich | Umzug |
| Kapitalbedarf | Hoch | Keiner | Mittel | Hoch (Umbau) | Keiner |
| Dauer | 2–6 Monate | 3–9 Monate | 1–3 Monate | 6–18 Monate | 6–24 Monate |
Steuern & Finanzierung: Was Sie wissen müssen
Grunderwerbsteuer-Befreiung
Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung gilt, solange die Ehe formal besteht – also auch während des laufenden Scheidungsverfahrens.
Spekulationssteuer
Bei Immobilienveräußerungen innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb fällt grundsätzlich Spekulationssteuer an ( § 23 EStG). Es gibt zwei wichtige Ausnahmen:
- Eigennutzung: Die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt (3-Jahres-Regel).
- 10-Jahres-Frist: Die Immobilie wurde vor mehr als 10 Jahren erworben – dann ist der Verkauf steuerfrei, unabhängig von der Nutzung.
Vorfälligkeitsentschädigung & Kredit
Wird der Immobilienkredit vorzeitig abgelöst (z. B. bei Verkauf oder Umschuldung), kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) verlangen. Bei Baufinanzierungen kann diese mehrere tausend Euro betragen.
Bauzinsen 2026: Was die Umschuldung kostet
Wer die Immobilie übernehmen und allein finanzieren möchte, muss mit aktuellen Zinssätzen rechnen. Laut Interhyp (März 2026) liegen die Konditionen für 10 Jahre Zinsbindung bei:
bis 70 % LTV
3,39 %
bis 80 % LTV
3,53 %
über 90 % LTV
3,91 %
Effektivzins, 10-Jahres-Zinsbindung. Ca. 67 % des Interhyp-Bankenpanels erwartet mittelfristig weiter steigende Zinsen.
Immobilienbewertung bei Scheidung: Welches Verfahren?
Für den Zugewinnausgleich ist der Verkehrswert nach § 194 BauGB maßgeblich – der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Je nach Einigungsbereitschaft kommen unterschiedliche Bewertungsstufen in Frage:
Online-Wertermittlung (Orientierung)
Datenbasierte Marktanalyse als Ausgangspunkt für Gespräche. Kosten: ab 9,90 €. Nicht gerichtstauglich, aber ausreichend für eine einvernehmliche Einigung oder als Basis für die Entscheidung, ob ein Gutachten lohnt.
Kurzgutachten (außergerichtlich)
Verkürztes Gutachten eines Sachverständigen. Kosten: 500–1.500 €. Geeignet für die Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn beide Seiten den Gutachter akzeptieren.
Verkehrswertgutachten (gerichtsfest)
Vollständiges Gutachten nach § 194 BauGB von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Kosten: 1.500–3.000 €+. Erforderlich, wenn das Familiengericht über den Zugewinnausgleich entscheidet.
Schritt 1: Orientierungswert ermitteln
Kennen Sie den ungefähren Marktwert Ihrer Immobilie? Starten Sie mit einer datenbasierten Wertermittlung – als Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.
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Checkliste: Immobilie bei Scheidung – 7 Schritte
Güterstand prüfen
Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft? Ehevertrag prüfen.
Immobilienwert ermitteln
Online-Wertermittlung als Orientierung, ggf. Kurzgutachten oder Verkehrswertgutachten.
Restschuld feststellen
Aktuelle Restschuld bei der Bank erfragen inkl. möglicher Vorfälligkeitsentschädigung.
Nettowert berechnen
Verkehrswert minus Restschuld = Nettowert der Immobilie für den Zugewinnausgleich.
Option wählen
Auszahlung, Verkauf, Übertragung, Realteilung oder Teilungsversteigerung?
Steuerliche Folgen prüfen
Grunderwerbsteuer-Befreiung nutzen, Spekulationssteuer prüfen, Steuerberater einschalten.
Notariell beurkunden
Eigentumsübertragung, Scheidungsfolgenvereinbarung oder Kaufvertrag beim Notar beurkunden.
Quellen und rechtliche Grundlagen
BGB – Zugewinnausgleich: § 1373 (Zugewinn), § 1374 (Anfangsvermögen), § 1375 (Endvermögen), § 1376 (Wertermittlung), § 1378 (Ausgleichsforderung), § 1384 (Bewertungsstichtag).
Steuerrecht: § 23 EStG (Spekulationssteuer), § 3 Nr. 4 GrEStG (Grunderwerbsteuer-Befreiung Ehegatten).
Finanzierung: § 489 BGB (10-Jahres-Kündigungsrecht), § 490 BGB (Vorfälligkeitsentschädigung). Berechnung und Häufige Fehler: biallo.de.
Bauzinsen: Interhyp Bauzinsen (März 2026): 3,39–3,91 % Effektivzins, 10-Jahres-Zinsbindung.
Statistik: Statistisches Bundesamt: ca. 129.300 Ehescheidungen im Jahr 2024, durchschnittliche Ehedauer 14,7 Jahre.
Häufige Fragen zu Immobilien bei Scheidung
Rechtliche, steuerliche und finanzielle Antworten rund um Haus und Wohnung bei Trennung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1384 BGB). An diesem Stichtag wird das Endvermögen beider Seiten für den Zugewinnausgleich festgestellt. Wertveränderungen der Immobilie nach diesem Zeitpunkt sind für die Berechnung irrelevant.
Die Formel lautet: Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich (§ 1378 BGB). Beispiel: Partner A hat 350.000 € Zugewinn, Partner B 100.000 €. Der Überschuss beträgt 250.000 €, die Ausgleichsforderung 125.000 €. Der Verkehrswert der Immobilie abzüglich Restschuld fließt in das Endvermögen ein.
Nein. Der Verkauf ist nur eine von fünf Optionen. Alternativen sind die Auszahlung (ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus), die Übertragung auf gemeinsame Kinder, die Realteilung in getrennte Wohneinheiten oder – als letztes Mittel – die Teilungsversteigerung über das Amtsgericht (ZVG §§ 180–185).
Nein, solange die Ehe formal noch besteht. Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wichtig: Diese Befreiung entfällt nach Rechtskraft der Scheidung. Deshalb sollte die Eigentumsübertragung während des laufenden Scheidungsverfahrens erfolgen – das spart je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 % des Immobilienwerts.
In der Regel nicht, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde. Nach § 23 EStG sind Immobilien steuerfrei, die im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. War die Immobilie vermietet, gilt die 10-Jahres-Frist: Wurde sie vor mehr als 10 Jahren erworben, fällt keine Spekulationssteuer an.
Ein Kurzgutachten zur Orientierung kostet 500 bis 1.500 €, ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB für das Familiengericht 1.500 bis 3.000 € oder mehr. Für eine außergerichtliche Einigung reicht oft eine günstigere Online-Wertermittlung als Ausgangspunkt – unser PDF-Report liefert eine datenbasierte Marktwerteinschätzung für 9,90 €.
Beide Kreditnehmer haften weiterhin gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank – unabhängig von der Scheidung. Wenn ein Partner die Immobilie übernimmt, muss die Bank den anderen aus der Mithaft entlassen (Entlassung aus der Mithaft). Dafür prüft die Bank die Bonität des verbleibenden Kreditnehmers. Bei einem Kreditwechsel kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen – nach 10 Jahren besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht ohne Entschädigung (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Jeder Miteigentümer kann beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen – ohne Zustimmung des anderen (ZVG § 181). Das Gericht kann die Versteigerung für bis zu 6 Monate aussetzen, bei Kindern im Haushalt auch mehrfach – maximal aber 5 Jahre (ZVG § 180). Der Erlös liegt typischerweise 20 bis 40 % unter dem Marktwert. Deshalb ist die Teilungsversteigerung immer die schlechteste wirtschaftliche Lösung.
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Verantwortlich / Autor: Andreas Wehrmann · Aktualisiert: 17.03.2026